Interessenkonflikt und Vertrauen
Die Geschäftsführerin der „Wilden Zwerge“, Daniela Meckmann-Tribian, ist gleichzeitig Stadtverordnete und Vorsitzende der SPD-Fraktion in Mühlheim. Rechtlich ist diese Kombination bei einem freien Träger nicht grundsätzlich verboten. Die Frage ist aber, ob eine solche Konstellation politisch und im Sinne größtmöglicher Transparenz sinnvoll ist.
Die Hessische Gemeindeordnung kennt sehr bewusst Regeln, die Interessenkonflikte zwischen kommunalpolitischem Mandat und beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen vermeiden sollen.
§ 37 HGO geht dabei einen grundsätzlichen Schritt weiter: Er bestimmt bestimmte berufliche Funktionen als unvereinbar mit dem Amt eines Gemeindevertreters. Dazu gehören unter anderem Beschäftigte der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9b sowie leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.
Für einen freien Träger wie die „Wilden Zwerge“ greift diese Vorschrift zwar nicht allein deshalb, weil die Stadt ihn mit erheblichen Zuschüssen finanziert.
Aber der gesetzgeberische Grundgedanke ist eindeutig: Wo politische Entscheidungsverantwortung und wirtschaftliche bzw. berufliche Interessen eng miteinander verbunden sind, sollen Interessenkonflikte möglichst vermieden werden.
Noch konkreter ist § 25 HGO. Danach darf ein Gemeindevertreter an einer Beratung oder Entscheidung nicht mitwirken, wenn er durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Dabei geht es nicht erst um einen nachgewiesenen Missbrauch des Mandats. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits 2013 klargestellt, dass § 25 HGO sicherstellen soll, dass die kommunale Verwaltung „unparteiisch und uneigennützig“ handelt und dass bereits der„Anschein von Korruption und Selbstbegünstigung“vermieden wird. [Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 28.11.2013]
Das Verwaltungsgericht Gießen hat diesen Grundsatz 2023 ausdrücklich aufgegriffen und formuliert, § 25 HGO sei so auszulegen, dass bereits der „böse Schein“ vermieden wird, eine Tätigkeit könne vorrangig an persönlichen Interessen ausgerichtet sein.
Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat 2023 betont, dass für ein Mitwirkungsverbot nach § 25 HGO bereits der „böse Schein“ einer möglichen Befangenheit ausreichen kann.
Und genau vor diesem Hintergrund sind die Vorgänge in Mühlheim bemerkenswert:
Am 13. Juli 2023 wurde bei der Beratung zur Kita Sudetenstraße, die ausdrücklich auch die „Wilden Waldzwerge“ betraf, vermerkt, dass Daniela Meckmann-Tribian bei diesem Tagesordnungspunkt wegen § 25 HGO nicht mitwirkte.
Am 19. Oktober 2023 findet sich erneut ein entsprechender Hinweis – sowohl bei der Kita Sudetenstraße als auch bei der energetischen Sanierung der Sudetenstraße 9–11.
Dabei sollte man fairerweise festhalten: Aus den Niederschriften allein lässt sich nicht feststellen, ob Frau Meckmann-Tribian den möglichen Interessenkonflikt jeweils selbst angezeigt hat oder ob das zuständige Gremium ihn festgestellt hat.
§ 25 Abs. 4 HGO sieht ausdrücklich vor, dass ein Betroffener seine Annahme eines Mitwirkungsverbots vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden mitteilen muss. Das Verfahren ist also gerade darauf angelegt, mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offenzulegen und die Betroffenen von der Beratung und Entscheidung auszuschließen.
Das ist gut und richtig so. Es zeigt, dass die gesetzlichen Regeln funktionieren.
Die politische Frage bleibt trotzdem bestehen:
Die „Wilden Zwerge“ werden zu rund 91 Prozent aus Zuschüssen der Stadt und des Landes finanziert. Gleichzeitig trägt ihre Geschäftsführerin politische Verantwortung in eben dieser Stadt – als Stadtverordnete und SPD-Fraktionsvorsitzende.
Es geht ausdrücklich nicht um den Vorwurf, Frau Meckmann habe ihr Mandat missbraucht oder sich bei Entscheidungen unzulässig einen Vorteil verschafft. Dafür gibt es keinen Beleg.
Es geht um etwas anderes: Wie lässt sich größtmögliche Transparenz schaffen und bereits der Anschein eines Interessenkonflikts vermeiden, wenn politische Verantwortung und wirtschaftliche Verantwortung so eng miteinander verbunden sind?
Denn genau dafür gibt es § 25 HGO. Und genau deshalb spricht die Rechtsprechung vom„bösen Schein“.
Transparenz ist keine Unterstellung. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass politische Entscheidungen ausschließlich am öffentlichen Wohl ausgerichtet werden.